Tarifierung: Einreihung von Action-Kameras Entscheidung nach Vorlageentscheidung des verb.
Rs. C-435/15 und
C-666/15 -
Grofa
Leitsatz
1. Im Erfolgsfalle der Klage
wird das HZA verpflichtet, eine neue vZTA mit Wirkung vom ursprünglichen
Erteilungsdatum an zu erlassen.
2. Action-Kameras, die sowohl
die Funktion eines digitalen Fotoapparats als auch eines Videokameraaufnahmegeräts
erfüllen, sind als Videokameraaufnahmegeräte (Unterpositionen 8525 8091/99 KN)
einzureihen, wenn sie Videosequenzen bei einer bestimmten Auflösung
mit einer Länge von mehr als 30 Minuten aufzeichnen können.
3. Innerhalb der Unterpositionen
für Videokameraaufnahmegeräte sind sie in die Unterposition 8525
8091 KN einzureihen, wenn sie nicht zur autonomen Aufzeichnung von Videosignalen
aus fremden Quellen fähig sind.
Fundstelle(n): EAAAH-03926
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