Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten
für einen Ferrari
Leitsatz
1. Maßgebend für den Umfang
der unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands nach § 15 Abs. 1
Satz 2 UStG ist die ernsthafte Nutzungsabsicht des Unternehmers
im Erwerbszeitpunkt. Die spätere tatsächliche Nutzung ist ein Beweisanzeichen
für die Absicht bei Erwerb.
2. Trotz des mit dem Erwerb
eines Luxussportwagens (Ferrari) grundsätzlich verbundenen privaten
Affektionswertes für den Nutzer und der im Verhältnis zum Umsatz
und Gewinn des Unternehmers hohen Anschaffungskosten ist der Vorsteuerabzug
nicht gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die Anschaffung entsprechend der
Erwartung des Unternehmers nachweislich zur Eröffnung substantieller
Geschäftschancen geführt hat.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2019 S. 107 EFG 2019 S. 135 Nr. 2 UStB 2019 S. 35 Nr. 2 UAAAH-03925
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