1. Die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung des im zivilrechtlichen Eigentum einer (Unter-) Gesellschaft stehenden Grundvermögens
an deren Obergesellschaft setzt voraus, dass Letztere aufgrund eines (früheren) unter § 1 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs
als Erwerberin des Grundvermögens anzusehen ist. Daran fehlt es, wenn die Untergesellschaft erst nach Begründung der Beteiligung
der Obergesellschaft an der Untergesellschaft Grundbesitz erworben hat.
2. Ein i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbarer Vorgang liegt nicht vor, wenn bereits vor dem Erwerb weiterer Anteile
an einer grundbesitzenden Gesellschaft die qualifizierte Mehrheit von mindestens 95% erreicht war.
3. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist nicht im Wege einer „teleologischen Extension” dahin auszulegen, dass allein
die Aufstockung einer (bereits vor dem bestehenden und mehr als 95%igen, jedoch weniger als 100%igen) Beteiligung
auf eine dann 100%ige Beteiligung nach dem steuerbar ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 3045 Nr. 51 EFG 2019 S. 65 Nr. 1 UVR 2019 S. 43 Nr. 2 ZAAAH-03919
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