Hinzurechnung von Pflichtteilsansprüchen zum Anfangsvermögen
im Rahmen des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 S. 1
ErbStG
Leitsatz
1. Der zwischen dem Zeitpunkt des Beginns des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und seiner Beendigung eingetretene Kaufkraftschwund
ist durch Anwendung eines Quotienten bestehend aus den Jahresverbraucherpreisindices zum Ende und zum Beginn des Güterstands
auf den Nominalwert des Anfangswerts zu berücksichtigen. Die kaufkraftbedingte Anpassung des Anfangsvermögens gilt auch für
die Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs für Zwecke des § 5 Abs. 1 S.1 ErbStG.
2. Grundsätzlich wird im Falle des gesetzlichen Güterstands der ehelichen Zugewinngemeinschaft jeder Vermögenszuwachs, der
in der Ehe von dem einen oder dem anderen Ehegatten erzielt worden ist, als durch die gemeinsamen Anstrengungen beider Ehegatten
erworben oder erspart und damit als Zugewinn nach § 1373 BGB angesehen.
3. Der Vermögenserwerb von Todes wegen ist durch Hinzurechnung zum güterrechtlichen Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB
privilegiert und bewirkt eine entsprechende Minderung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Die Hinzurechnung zum güterrechtlichen
Anfangsvermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten setzt jedoch einen tatsächlichen Vermögenserwerb von Todes
wegen voraus.
4. Auch der Erwerb von Todes wegen, den ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs
erlangt, kann zum Erwerb von Vermögen führen, das dem güterrechtlichen Anfangsvermögen i. S. d. § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen
ist. Voraussetzung ist aber, dass der im gesetzlichen Güterstand lebende Ehegatte aufgrund seines Pflichtteilsrechts tatsächlich
Vermögen erworben hat, der Pflichtteilsanspruch also erfüllt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 188 Nr. 3 ErbStB 2019 S. 70 Nr. 3 KÖSDI 2019 S. 21189 Nr. 4 UVR 2019 S. 75 Nr. 3 FAAAH-03917
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