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Notwendiges Privatvermögen
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Werden Vermögensgegenstände des Privatvermögens auch zu betrieblichen Zwecken genutzt, stellen die Aufwendungen für die betriebliche Nutzung eine gewinnmindernde Betriebsausgabe dar und müssen am Jahresende über eine Nutzungseinlage berücksichtigt werden.
Ein Vermögensgegenstand kann durch Erwerb oder Herstellung im privaten Bereich, durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen oder durch eine Nutzungsänderung notwendiges Privatvermögen sein bzw. werden.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 4900 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
4500 | Fahrzeugkosten |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 6300 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
6500 | Fahrzeugkosten |
1.3 IKR
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
6940 | Sonstige Aufwendungen |
2. Rechtsgrundlagen
§ 344 Abs. 1 HGB, § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, R 4.2 Abs. 1 Satz 5 EStR, R 4.2 Abs. 8 EStR, R 4.7 Abs. 1 Satz 2 EStR, R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR, § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 8 EStDV.
3. Wie wird kontiert?
3.1 Einkommensteuer
Werden Wirtschaftsgüter zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. Im notwendigen Privatvermögen sind Wirtschaftsgüter erfasst, die nach ihren Eig...