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Sonstige Einkünfte – Pfändungsschutz für Erbbauzinsen als sonstige Einkünfte (BGH)
Einkünfte des Schuldners sind auch dann eigenständig erwirtschaftet, wenn er vor Insolvenzeröffnung mit Erbbaurechten belastete Grundstücke geerbt hat und daraus im laufenden Insolvenzverfahren Erbbauzinsen erhält.
Quelle: NWB FAAAH-00560