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OLG Oldenburg Beschluss v. - 1 Ss 51/18

Gesetze: AO § 370 Abs 1 Nr 2

Leitsatz

Sind den Finanzbehörden steuerlich erhebliche Tatsachen bereits bekannt, können sie über diese nicht mehr gem. § 370 Abs. 1 Ziffer 2. AO in Unkenntnis gelassen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 18 Nr. 1
PStR 2018 S. 270 Nr. 11
wistra 2019 S. 79 Nr. 2
HAAAH-03455

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