Nur mit pauschalem Verweis auf die GDPdU begründete Aufforderung nach § 147 Abs. 6 AO zur Überlassung eines Datenträgers im
Rahmen einer Betriebsprüfung unverhältnismäßig
Leitsatz
1. Der generell zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen
Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen einer Außenprüfung nicht übermäßig in Rechte des Steuerpflichtigen
eingreift und deshalb ihre Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen
und sachlichem Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen
Daten ausübt. So dürfen die nach § 147 Abs. 6 AO überlassenen Daten nach dem tatsächlichen Abschluss der Außenprüfung nicht
weiter auf dem Laptop des Prüfers gespeichert bleiben, sondern nur noch – bis zum Abschluss eines möglicherweise stattfindenden
Rechtsbehelfsverfahrens – in den Diensträumen der Finanzverwaltung.
2. Eine Aufforderung des Betriebsprüfers zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn einer Betriebsprüfung ist unverhältnismäßig
und daher aufzuheben, wenn sie lediglich auf die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU,
vgl. IV D 2 – S 0316-136/01, BStBl 2001 I S. 415) verweist, nicht erkennen lässt, wo Datenzugriff
und Auswertung erfolgen sollen, etwa nur bei dem zu prüfenden Unternehmen oder auch im FA, und wenn die Aufforderung auch
keine Regelung darüber enthält, ob, wo, und wie lange die durch die Überlassung des angeforderten Datenträgers erhaltenen
Daten gespeichert werden sollen. Der Verweis auf die GDPdU vermag die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Verwertung
und Speicherung von Daten des Unternehmens in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht ausreichend zu begründen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 278 Nr. 9 BBK-Kurznachricht Nr. 4/2019 S. 165 EFG 2018 S. 1845 Nr. 22 KÖSDI 2019 S. 21147 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2019 S. 162 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2019 S. 128 SAAAH-03366
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