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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 105/18

Gesetze: BGB § 894; BGB § 900 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1; BGB § 1168 Abs. 1; BGB § 2032; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 71; ZVG § 90 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Sind im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als solche eingetragen, so steht grundsätzlich nur allen gemeinsam die Beschwerdebefugnis zu (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom - 3 W 107/15). (Rn. 18)

2. Das Begehren, einen mittlerweile überholten Rechtszustand nachträglich im Grundbuch zu dokumentieren, kann nicht zum Gegenstand eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs gemacht werden. (Rn. 22 - 23)

3. Im Wege der Buchersitzung kann der Eigenbesitzer - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - nur diejenige materielle Rechtsposition erwerben, die das Grundbuch zu seinen Gunsten ausweist. Eine Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs scheidet aus. (Rn. 28)

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 8 Nr. 4
NJW-RR 2019 S. 404 Nr. 7
JAAAH-03317

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