Parkgebühren gehören zu den sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise im Sinne von Nr. 7006 VV RVG. Dieser auf Geschäftsreisen beschränkte Auslagentatbestand regelt die Erstattung von Parkgebühren abschließend. Liegt das Reiseziel innerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, werden Parkgebühren wie die Fahrtkosten selbst als allgemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten.
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 9 Nr. 1 NJW-RR 2019 S. 128 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2018 S. 3808 RAAAH-03310
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