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FG Münster Urteil v. - 7 K 1015/18 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 Satz 2; EStG § 63 Abs 1 Satz 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a

Kindergeld

Mehraktige Berufsausbildung, Anzeige

Leitsatz

1) Eine weiterführende Ausbildung in Form eines Masterstudiums kann noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

2) Ergibt sich die Absicht der Fortsetzung des Studiums bereits aus dem tatsächlichen Geschehensablauf und sind die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt, führt die verspätete Anzeige der beabsichtigten Fortsetzung gegenüber der Familienkasse nicht zur Versagung des Kindergeldanspruchs (gegen V 6.1 Abs. 1 Satz 8 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem EStG, DA-KG 2017).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2019 S. 234
HAAAH-03173

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