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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 9 V 9023/18 EFG 2019 S. 132 Nr. 2

Gesetze: EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 3, EStG § 39 Abs. 2, EStG § 39 Abs. 3, EStG § 39c Abs. 1, AO § 191 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Aussetzung der Vollziehung: Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I statt Steuerklasse VI, obwohl Lohnsteuerkarten mit entsprechenden Einträgen bzw. entsprechende ELSTAM-Daten nicht vorgelegen haben

Leitsatz

1. Die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers für Lohnsteuern begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, soweit der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug für bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer nicht nach Steuerklasse VI, sondern nach Steuerklasse I vorgenommen hat, obwohl die für einen Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I erforderlichen Lohnsteuerkarten mit entsprechendem Lohnsteuerklassen-Eintrag (für das Streitjahr 2012) oder sog. ELSTAM-Daten oder Bescheinigungen des Betriebsstätten-Finanzamts über die sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht vorgelegen haben.

2. Die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG hat Schadensersatz- und keinen Strafcharakter. Dementsprechend darf eine Haftungsinanspruchnahme nur für die gesetzlich entstandene Lohnsteuer erfolgen. Eine Haftung scheidet zudem aus, wenn (zweifelsfrei) feststeht, dass eine Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers nicht oder nicht in Höhe des Lohnsteuerabzugs entstanden ist.

3. Das Betriebsstätten-Finanzamt, bei dem die Lohnsteuer anzumelden und an das sie anschließend abzuführen ist, ist nicht verpflichtet, eine sog. „Schattenveranlagung” der Arbeitnehmer durchzuführen.

4. Die eTIN bietet anders als die Identifikationsnummer kein verlässliches Instrument für eine korrekte Erfassung aller Lohndaten eines Arbeitnehmers.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 132 Nr. 2
EStB 2019 S. 144 Nr. 4
UAAAH-03160

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