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FG München Beschluss v. - 7 V 510/18

Gesetze: AO § 162 Abs. 1 S. 2

Bewertung der Rechts- und Tatsachenfrage durch das FG nicht möglich, wenn sich die Kalkulation des FA nicht prüfen lässt

Leitsatz

Im Streitfall führt das FA zwar aus, dass anhand der sogenannten Ausbeutekalkulation zunächst eine Teilkalkulation des Getränkeumsatzes für das Jahr 2012 aufgrund des Wareneinsatzes, der Getränkeverkaufspreise sowie des Personalverbrauchs erfolgt sei. Welche Ausgangswerte für den Getränkeumsatz insoweit als Berechnungsgrundlage herangezogen worden sind und in welcher Weise daraus die geschätzten Getränkeerlöse berechnet werden, wird jedoch nicht dargestellt. Da eine schlüssige Begründung des Steueranspruchs in ausreichendem Umfang fehlt, ist es dem Gericht – auch im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes – nicht möglich, die aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen zu bewerten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAH-03147

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