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FG München Urteil v. - 7 K 2501/17

Gesetze: AO § 347 Abs. 1 S. 1, AO § 355 Abs. 1 S. 1

Verspätete Einspruchseinlegung

Leitsatz

1. Der steuerliche Vertreter kann sich nicht darauf berufen, dass er eine Antwort auf das Schreiben der Familienkasse nicht für nötig erachtet habe, weil er seiner Ansicht nach rechtzeitig Einspruch eingelegt habe.

2. Vielmehr hätte er innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erneut Einspruch einlegen müssen und beispielsweise anhand der Vorlage seines Postausgangsbuchs glaubhaft machen müssen, dass er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAH-03145

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