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NWB AKTUELLES 48/97
Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensablösung
Mit zwei grundlegenden Entscheidungen vom hat der BGH zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer vom Kunden verlangten vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen mit Festzinsvereinbarung Stellung genommen (BGH - XI ZR 267/96, NJW 1997 S. 2875 = DB 1997 S. 1966 = ZIP 1997 S. 1641 m. Anm. Medicus, EWiR 1997 S. 921; XI ZR 197/96, NJW 1997 S. 2878 = DB 1997 S. 1968 = ZIP 1997 S. 1646 m. Anm. Metz, EWiR 1997 S. 923; vgl. dazu auch Wenzel, Die Bank 1997 S. 662 ff.; Grönwoldt/Bleuel, DB 1997 S. 2062 ff.).
Der BGH führt zunächst aus, daß auch bei einem Festkredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit der Darlehensnehmer in Ausnahmefällen einen Anspruch darauf hat, das Darlehen vorzeitig abzulösen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht des BGH dann vor, wenn der Darlehensnehmer das beliehene Objekt veräußert und der Käufer das Hypothekendarlehen nicht übernehmen will. Einen Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Vertragsbeendigung nimmt der BGH auch dann an, wenn der Darlehensnehmer die Immobilie zur Absicherung für einen dringend erforderlichen, erheblich umfangreicheren Kredit benötigt und der bisherige Darlehensgeber zu einer Ausweitung des Engagements nicht bereit ist.
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