2. Wenn durch die Spaltung
nachweislich die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen
werden, ist eine Spaltung zu Buchwerten auch dann nicht möglich,
wenn die schädliche Veräußerung tatsächlich erst nach Ablauf der
Fünfjahresfrist erfolgt oder die 20%-Grenze nicht überschritten
wird. § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG betrifft insbesondere solche Fallkonstellationen,
in denen bereits im Zeitpunkt der Spaltung durch vertragliche Vereinbarung
zwischen den späteren Vertragsparteien sichergestellt worden ist,
dass die geplante Veräußerung abgewickelt werden soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 260 Nr. 6 DStRE 2019 S. 258 Nr. 4 EFG 2019 S. 140 Nr. 2 GmbH-StB 2019 S. 113 Nr. 4 GmbHR 2019 S. 140 Nr. 3 OAAAH-02151
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