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OLG Düsseldorf 29.10.2018 2 Ws 531/18, NWB 51/2018 S. 3808

Auslagen | Erstattung von Parkgebühren

Parkgebühren gehören zu den sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise i. S. von Nr. 7006 VV RechtsanwaltsvergütungsG (RVG). Dieser auf Geschäftsreisen beschränkte Auslagentatbestand regelt die Erstattung von Parkgebühren abschließend. Liegt das Reiseziel innerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, werden Parkgebühren wie die Fahrtkosten selbst als allgemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten.

Anmerkung:

In [i]Berners, StBVV, NWB Verlag Herne, 5. Aufl. 2016, § 18 III, ISBN 978-3-482-51365-7 § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO wurden Parkgebühren noch ausdrücklich als bare Auslagen, die bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs aus Anlass einer Geschäftsreise regelmäßig anfallen, angeführt (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV für Steuerberater). Dass Parkgebühren in Nr. 7006 VV RVG nicht mehr namentlich genannt werden, bedeut...