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NWB AKTUELLES 21/97
Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger
Seit dem sind die Rentenversicherungsträger für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern zuständig. Zur Zeit besteht die Zuständigkeit noch nicht vollständig. 1997 sind die Rentenversicherungsträger für 60 % der Betriebe zuständig. 40 % werden weiterhin von den Krankenkassen geprüft. 1998 fallen schon 80 % der Betriebe in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherungsträger und nur noch 20 % werden von den Krankenkassen geprüft. Ab sind die Rentenversicherungsträger alleine zuständig.
Schon jetzt häufen sich aber die Klagen darüber, daß die neu zuständigen Rentenversicherungsträger wesentlich schärfer prüfen würden als die Krankenkassen. Die Rechte und Pflichten der Betriebsprüfer sind in § 28p SGB IV sowie in der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) geregelt. Von besonderer Bedeutung ist, daß die Arbeitgeber verpflichtet sind, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Zu prüfen sind im übrigen auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten.
Durch die BÜV...