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NWB Nr. 51 vom Seite 3859

Obacht bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Anke Vasel

Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, auf Antrag den Gewerbeertrag – statt um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes – um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben.

Sachverhalt:

[i]Beispielsfall: PhotovoltaikanlageDie A-GmbH ist grundstücksverwaltend tätig. Sie erwirbt, errichtet, vermietet und verpachtet gewerbliche Immobilien. Im Rahmen der Veranlagung beantragte sie, den Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Da die A-GmbH u. a. Eigentümerin einer vermieteten Immobilie ist, an der sich eine Photovoltaikanlage befindet und da sie den produzierten Solarstrom gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist, versagte das Finanzamt die ...