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NWB AKTUELLES 4/95
Vorsicht bei ”Frühverrentungsregelungen”
Wer in sog. ”Frühverrentungsregelungen” einwilligt, muß künftig mit einer zum Teil erheblich verkürzten Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld rechnen. Für Arbeitnehmer (AN), die sich nach dem erstmals arbeitslos melden und ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst haben, gelten folgende Regelungen:
Bei Sperrzeiten wegen unberechtigter Arbeitsaufgabe wird die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld (Alg) um mindestens ein Viertel gekürzt und nicht mehr, wie bisher, um nur 12 Wochen, um die sich der Zahlungsbeginn weiterhin hinausschiebt. Die Höchstanspruchsdauer von 32 Monaten, die ältere AN erreichen können, verringert sich damit auf 24 Monate.
Bei einer Abfindung wird noch später Alg bezahlt, weil zur Sperrzeit eine ”Ruhenszeit” hinzu kommt. Ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Darüber hinaus verkürzt sich die Anspruchsdauer weiter. In der Vergangenheit ließ eine Abfindung den Anspruch auf Alg nur ruhen, wenn die für den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Die sehr komplizierte Regelung, die bereits 1993 in Kraft getreten war, sich aber erst jetzt vo...