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NWB AKTUELLES 46/95
Anpassung von Geschäftsführerbezügen - Ablauf der Schonfrist am
Fehlt es im Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers an einer Regelung, wonach beim Vorliegen bestimmter Kriterien eine Gehaltserhöhung vorzunehmen ist, so ist - falls im Gesellschaftsvertrag keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist - ausschließlich die Gesellschafterversammlung für die Gehaltserhöhung zuständig (, GmbHR 1991, 363). Seine frühere Rechtsprechung, nach der dies in den Aufgabenbereich eines Mitgeschäftsführers fällt, soweit ein solcher vorhanden und alleinvertretungsberechtigt ist, hat der BGH aufgegeben. Die Finanzverwaltung hat in einem (IV B 7-S 2742-14/94, BStBl 1994 I 868) aus dieser Zivilrechtsprechung die steuerlichen Konsequenzen gezogen: Sind bei einer Vereinbarung über eine Gehaltserhöhung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Grundsätze des nicht beachtet worden, sind vereinbarte Gehaltserhöhungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Für vor dem gezahlte Beträge werden nicht bereits deshalb die steuerlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung gezogen, weil die zugrundeli...