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NWB Nr. 51 vom Seite 4648

NWB AKTUELLES 51/93

Kontrolluntersuchungen bei Arbeitsunfähigkeit

Den Vertrauensarzt, der insbesondere die Arbeitsunfähigkeit erkrankter Arbeitnehmer überprüft, gibt es nicht mehr. Viele Menschen bedauern dies. Weitgehend unbekannt ist aber, daß der Medizinische Dienst der Krankenversicherung auch insoweit die gleiche Funktion hat, wie früher der Vertrauensarzt. So schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, daß die Krankenkassen verpflichtet sind, Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst zu veranlassen, wenn begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit bestehen. Solche Zweifel können ”insbesondere” durch den Arbeitgeber dargelegt werden.

Der Arbeitgeber muß also gegenüber der Krankenkasse - nicht gegenüber dem Medizinischen Dienst - erläutern, warum er Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers hat. Diese Zweifel können z. B. dann bestehen, wenn nach Aussagen von Kollegen der Betreffende an einem Hausbau mithilft, ständig in Lokalen gesehen wird, usw. In der Praxis verlangen die Krankenkassen keine besonderen Nachweise, Zeugenerklärungen usw.

Der Entwurf des Pflegeversicherungsgesetzes sieht vor, daß ”begründete” Zweifel nicht mehr notwendig sind. Es soll nur noch vo...