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BewR Gr Fassung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens 1966 (BewR Gr)

v. 19. 9. 1966 (BStBl I S. 890)

Nach Artikel 108 Abs. 6 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens auf den die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Fundstelle(n):

PAAAA-72206

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