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BPatG Urteil v. - 4 Ni 32/17 (EP)

Gesetze: § 138 Abs 1 EuPatÜbk, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, § 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, § 52 EuPatÜbk, § 54 EuPatÜbk, § 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Abluftreinigungsvorrichtung (europäisches Patent)" – zur erfinderischen Tätigkeit - Anwendung des Standard-Repertoires des Fachmanns

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents EP 1 312 861, deutsches Aktenzeichen DE 502 09 710 (Streitpatent), das am 14. November 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 20118418 U vom 14. November 2001 angemeldet worden ist und die Bezeichnung „Abluftreinigungsvorrichtung“ trägt. Das im nationalen Beschränkungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geänderte Patent wurde am 11. Dezember 2014 als geänderte Patentschrift DE 502 09 710 C5 veröffentlicht und umfasst 21 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2018:250118U4Ni32.17EP.0

Fundstelle(n):
CAAAH-01601

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