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OLG Frankfurt/Main Urteil v. - 4 U 159/17

Gesetze: InsO § 133; InsO § 130

Leitsatz

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

Soweit der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er bei Zahlungen in der Regel mit bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, weil er es für möglich hält, nicht alle Gläubiger befriedigen zu können, und dies billigend in Kauf nimmt, indem er dennoch an einen Gläubiger leistet.

Fundstelle(n):
TAAAH-01335

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