VO (EU) 2016/1103 Artikel 57
Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen
Artikel 57 Keine Stempelabgaben oder Gebühren
Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.
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SAAAH-01263