VO (EU) 2016/1103 Artikel 50
Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen
Artikel 50 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann ein Rechtsbehelf nur nach dem Verfahren eingelegt werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 64 mitgeteilt hat.
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SAAAH-01263