FG München Urteil v. - 14 K 2036/16 EFG 2018 S. 2070 Nr. 24
Gesetze: UStG 2009 § 12 Abs. 1, UStG 2009 § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG 2009 Anl. 2 Nr. 28, UStG 2009 Anl. 2 Nr. 32, UStG 2009 Anl. 2 Nr. 33, UStG 2009 § 3 Abs. 1, UStG 2009 § 3 Abs. 9 S. 1, MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, MwStSystRL Art. 24 Abs. 1, VO (EU) Nr. 282/2011 Art. 6
„Steckerlfisch”-Verkauf in einem traditionellen bayerischen Biergarten als umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliegende
„Dienstleistung”
Leitsatz
Der „Steckerlfisch”-Verkauf in einem traditionellen bayerischen Biergarten (hier: Streitjahre 2009 bis 2013) stellt umsatzsteuerlich
eine dem Regelsteuersatz unterliegende „sonstige Leistung” dar, wenn der Betreiber der Fischbraterei im Biergarten einen festen
Standplatz pachtet, am Fischstand nur Bretter zur Ablage und Übergabe der von den Mitarbeitern gewürzten und über einem Holzkohlefeuer
gegrillten „Steckerlfische” angebracht sind und wenn die Kunden die ihnen nicht filetiert, im Ganzen – in Alufolie oder Packpapier
verpackt – übergebenen Steckerlfische an den Biergartengarnituren des Biergartenbetreibers verzehren dürfen, dem Betreiber
des Fischstandes also ein Mitbenutzungsrecht an den Sitzgelegenheiten und Tischen im Biergarten zusteht (Abgrenzung zum ).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 2070 Nr. 24 KÖSDI 2019 S. 21071 Nr. 1 BAAAH-01192
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