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Berechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung
[i] Schmidt/Lemke/Leyh, Betrieblicher Schuldzinsenabzug – Eingeschränkter Schuldzinsenabzug – Zinsschranke, Grundlagen NWB YAAAE-57242 Nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen teilweise nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Diese ergeben sich, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr übersteigen. In die Berechnung gehen auch noch die Über- und Unterentnahmen des Vorjahres saldierend ein. Von diesem Saldo gelten grundsätzlich 6 % als steuerlich nicht abzugsfähig.
In einem weiteren Prüfschritt wird der sich rechnerisch ergebende Betrag mit den um 2.050 € verminderten tatsächlich anfallenden Schuldzinsen verglichen. Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Anlagevermögen bleiben dabei außer Betracht.
II. Verrechnung von Verlusten und Überentnahmen
Nach der bisherigen Auffassung des BMF kann in einem Verlustjahr die Überentnahme nicht höher sein als der Betrag, um den die Entnahmen die Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Der Verlust bewirkt also keine Überentnahme. Der Verlust sei jedoch – so das BMF in der Vergangenheit – stets vorrangig mit Unterentnahmen vergangener und zukünftiger Wirtschaftsjahre zu verrechnen.
[i]BFH, Urteil v. 14.3.2018 - X R 17/16 NWB IAAAG-88857 Der BFH widerspricht in se...