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FG Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1375/16 EFG 2018 S. 1624 Nr. 19

Gesetze: EStG 2002 § 4 Abs 4a

Überentnahmen liegen nur vor, wenn das Eigenkapital negativ ist

Leitsatz

Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a S. 3 und 4 EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital negativ ist. Solange es positiv ist, greift § 4 Abs. 4a EStG nach seinem Normzweck nicht und es liegen Entnahmen und keine Überentnahmen vor.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGRLP:2018:0809.5K1375.16.00

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 6 Nr. 13
DStRE 2019 S. 537 Nr. 9
EFG 2018 S. 1624 Nr. 19
KÖSDI 2018 S. 20976 Nr. 11
HAAAH-01177

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