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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 3807/15 U

Gesetze: AO § 118; AO § 124 Abs.1; AO § 347 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 174 Abs. 1; InsO § 178

Verwaltungsaktsqualität einer Steuerberechnung im Insolvenzverfahren – Fehlender Bekanntgabewillen bei der Übersendung eines Bescheiddoppels zu Informationszwecken

Leitsatz

  1. Eine an den Insolvenzverwalter gerichtete Berechnung der Umsatzsteuer ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt, da sie lediglich der Erläuterung der zur Tabelle angemeldeten Forderung dient.

  2. Wird nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur antragsgemäßen Information über die Vorgänge in diesem Verfahren ein mit dem Wasserzeichen „DOPPEL” gekennzeichneter Ausdruck des für Zwecke dieser Steuerberechnung intern erstellten Umsatzsteuerbescheids an den Steuerpflichtigen übersandt, erfüllt dies bereits wegen des mangelnden Bekanntgabewillens nicht die Voraussetzungen der wirksamen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAH-01082

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