BFH Beschluss v. - IX B 143/17

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Leitsatz

NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen nicht abweichen.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative;

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegt nicht vor.

3 Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. , BFH/NV 2013, 1248).

4 Daran fehlt es hier. Die angegriffene Entscheidung des FG folgt in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den Grundsätzen des (BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735). Dies gilt sowohl für die unter Berufung auf diese Entscheidung begründete Annahme des FG, dass die Klägerin Veranstalterin einer (angehängten) Lotterie sei, als auch für die vom FG vorgenommene Würdigung der vertraglichen Beziehungen. Eine Divergenz liegt jedoch nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen nicht abweichen.

5 Aus diesem Grund leidet die Entscheidung des FG auch nicht an einem gravierenden Rechtsanwendungsfehler.

6 Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.280818.IXB143.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 37 Nr. 1
IAAAH-00815