Instanzenzug: Az: 9 Ca 109/16 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 7 Sa 4/17 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.
2Der Kläger war vom bis zum bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Unternehmen - tätig. Er bezieht seit dem von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise:
3Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 1.787,35 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 778,80 Euro brutto.
4Zum wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht.
5Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats beschlossen haben, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.
6Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem eine Pensionsergänzung iHv. 1.796,29 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 778,80 Euro brutto.
7Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätten seine Gesamtversorgungsbezüge zum um 2,09717 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem eine monatliche Differenz iHv. 44,88 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.
8Der Kläger hat beantragt,
9Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung zum sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.
10Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, jedoch Zinsen erst ab der Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
11Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet.
12I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa - Rn. 11 mwN).
13II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum um 2,09717 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit ab dem eine um 44,88 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung. Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung verbleibt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt oder - wofür ggf. die Regelung in § 4 Ziff. 3 der Grundbestimmungen BVW spricht - um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben.
141. Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt, wäre diese wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und damit wie Gesetze auszulegen.
15a) Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler - Rn. 22; - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).
16b) Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern.
17aa) Der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BVW ist allerdings nicht eindeutig.
18(1) Nach AB § 6 Ziff. 3 BVW kann der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten gemäß AB § 6 Ziff. 1 BVW nicht für vertretbar hält, nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlagen, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat getroffene Beschluss ersetzt die Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW. Die sprachlich weite Formulierung „was … geschehen soll“ könnte den Schluss darauf zulassen, dass die Organe der Beklagten auch berechtigt sein sollen, eine isolierte Erhöhung der einzelnen betrieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung zu beschließen.
19(2) Auch die einleitende Formulierung, „hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar“, liefert noch keinen weiteren Aufschluss darüber, was Bezugsobjekt der vom Vorstand und Aufsichtsrat zu treffenden Anpassungsentscheidung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW sein soll. Einerseits könnte diese Formulierung dahin verstanden werden, dass sich der abweichende Beschluss gerade auf die „Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge“ bezieht und damit auch die gesonderte Anpassung der einzelnen betrieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung ermöglichen soll. Andererseits bezieht sich die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW nicht lediglich auf eine bloße „Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge“, sondern nimmt auf eine Veränderung derselben „… nach Ziffer 1“ Bezug. Dies könnte wiederum dafür sprechen, dass sich das den Organen der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nur auf den für die Gesamtversorgungsbezüge maßgeblichen Steigerungssatz beziehen, nicht aber die isolierte Anhebung der von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung erlauben soll.
20(3) Auch die Überschrift von AB § 6 BVW führt zu keinem klaren Verständnis. Die dort gewählte Formulierung „betriebliche Versorgungsbezüge“ übernimmt weder den ua. in AB § 4 Ziff. 1, § 5 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 1 BVW verwendeten Begriff der „Gesamtversorgungsbezüge“ noch den im Übrigen in den BVW verwendeten Begriff der „Pensionsergänzung“.
21bb) Der systematische Zusammenhang mit AB § 6 Ziff. 4 BVW spricht dafür, dass AB § 6 Ziff. 3 BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - Anpassung der den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Pensionsergänzung erlauben soll.
22Die Regelung in AB § 6 Ziff. 4 BVW beschreibt in ihrem ersten Absatz eine nur bei der Zusage einer Gesamtversorgung denkbare Situation: Danach ist dem Arbeitnehmer auch bei einer Anpassung seiner Gesamtversorgungsbezüge nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW von der Beklagten keine - erst Recht keine höhere - Pensionsergänzung zu zahlen, wenn und soweit die ihm gewährten und nach Maßgabe von AB § 5 BVW anzurechnenden Leistungen seine sich nach AB § 4 BVW zu berechnenden Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder sogar übersteigen. Allerdings kann sich - wie AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW dies vorsieht - in solchen Fällen ein erstmaliger Anspruch auf eine Pensionsergänzung gegen die Beklagte ergeben, wenn im Rahmen einer Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anhebung der gesetzlichen Renten eine „Lücke“ bei der nach AB § 4 Ziff. 1 BVW zu erreichenden Gesamtversorgungsbezüge auftritt, weil die von der Versorgungskasse gezahlte - auf die Gesamtversorgung nach AB § 5 Ziff. 1.6 BVW anzurechnende -, nur durch Überschussanteile erhöhte Rente der Versorgungskasse nicht entsprechend steigt. Der Regelung in AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass durch eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge „Versorgungslücken“ bei der zu erreichenden Gesamtversorgung entstehen können. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Norm dabei allerdings nicht nur auf das in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehene Anpassungsverfahren, sondern erfasst das „in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren“. Bei diesem kann die Wirkungsweise, die AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW zugrunde liegt, jedoch nur eintreten, wenn die vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene - geringere - prozentuale Steigerung bei den Gesamtversorgungsbezügen, nicht jedoch bei der Pensionsergänzung ansetzt. Damit lässt die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Organe der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten.
23cc) Der weitere Regelungszusammenhang liefert ebenfalls entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte lediglich zu einer - unter dem Steigerungssatz der Renten liegende - Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge berechtigen sollte.
24Den Arbeitnehmern wurde in den BVW eine Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung zugesagt (vgl. AB § 4 Ziff. 1, §§ 5, 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 BVW). Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen, dass typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbezügen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt (vgl. - Rn. 35, BAGE 150, 262). Dies zeigen auch die Regelungen in AB § 4 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 2.2 BVW. Danach zielt die Pensionsergänzung lediglich darauf ab, das in AB § 4 Ziff. 1 BVW zugesagte Versorgungsniveau sicherzustellen. Durch eine - wenn auch bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen vorgenommene - prozentuale Steigerung der jeweiligen Pensionsergänzung weicht die Beklagte von diesem in den BVW vorgegebenen System ab. Ihre Anpassungsentscheidung, die Pensionsergänzung um 0,5 vH zu erhöhen, wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH angesichts der gestiegenen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim einzelnen Versorgungsempfänger keinen höheren oder sogar einen niedrigeren Zahlbetrag zur Folge hat, führt im Ergebnis zu einem von der Höhe der zuletzt gezahlten Pensionsergänzung abhängigen Versorgungsniveau bei den Betriebsrentnern. Da sich - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Betriebsparteien in AB § 4 Ziff. 1 BVW auf die Gewährung eines von der Anzahl der Dienstjahre und dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Versorgungsniveaus geeinigt haben, kann nicht angenommen werden, sie wollten die Organe der Beklagten mit AB § 6 Ziff. 3 BVW ermächtigen, durch ihre unterhalb der Steigerungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anpassungsentscheidungen hiervon abzuweichen. Das der Beklagten eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff. 1 BVW festgeschriebenen Gesamtrentenfortschreibung erfolgen.
25dd) Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt, sprechen für dieses Verständnis von AB § 6 Ziff. 3 BVW auch betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen.
26(1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. - Rn. 23 mwN).
27(2) Danach unterlag bei Abschluss der BVW zwar die Entscheidung der Beklagten, künftig auch ein finanzielles Volumen für die Anpassung der nach den BVW zu gewährenden Betriebsrenten zur Verfügung zu stellen, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Allerdings hatte der Betriebsrat bei der Verteilung dieses Volumens auf die einzelnen Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dementsprechend haben die Betriebsparteien in den BVW die hierfür maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze festgelegt. Hierzu gehört, dass den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls in Abhängigkeit von ihren Dienstjahren und ihrem pensionsfähigen Arbeitsentgelt ein bestimmtes Versorgungsniveau gewährt wird, das sich in der Folgezeit nach den Vorgaben des AB § 6 BVW verändern sollte. Da der Betriebsrat nicht berechtigt ist, auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu verzichten, kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe durch das Leistungsbestimmungsrecht in AB § 6 Ziff. 3 BVW die Befugnis erhalten sollen, lediglich nach Anhörung der Arbeitnehmervertretungen einseitig von diesen mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen abzuweichen. Vielmehr sollte eine von der Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW abweichende Anpassung nur im Rahmen der mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze möglich sein.
282. Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handeln, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde, ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich die vertragliche Befugnis vorbehalten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben.
29a) Wurden dem Kläger die Versorgungsleistungen nach den BVW im Wege einer Gesamtzusage versprochen, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die in diesem Fall von der Beklagten vorformulierten BVW finden auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Die einzelnen Bestimmungen der BVW sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB.
30b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa - Rn. 16).
31c) Da der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BVW - wie ausgeführt - keinen eindeutigen Schluss auf das Bezugsobjekt des dort vorbehaltenen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten zulässt, kommt es für die Auslegung der Regelung maßgeblich darauf an, wie die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise diesen Änderungsvorbehalt verstehen durften. Ausgehend hiervon musste ein verständiger Arbeitnehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das Ob und den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Beklagte sich jedoch kein Recht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall gezahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten einheitlichen Prozentsatz anzuheben.
32aa) Für ein solches Verständnis spricht zunächst die in AB § 6 Ziff. 4 BVW beschriebene mögliche Wirkungsweise einer Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 BVW. Aufgrund dieser Klausel durfte der durchschnittliche Arbeitnehmer darauf schließen, dass sich die Beklagte in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich vorbehalten wollte, die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge nicht entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht vertretbar sein sollte - nur in einem geringeren Umfang anzuheben.
33bb) Von einem solchen Verständnis durften die versorgungsberechtigen Arbeitnehmer auch deshalb ausgehen, weil AB § 6 BVW keine weiteren Regelungen enthält, die festlegen, wie im Fall einer isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW im folgenden Jahr bei einer - dann ggf. möglichen - Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW die Pensionsergänzungsleistung zu berechnen wäre. Das vertragliche Klauselwerk bestimmt nicht, ob in diesem Fall die im Vorjahr gesondert erhöhte Pensionsergänzung von den nach den Vorgaben des AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW gesteigerten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen wäre oder ob eine hiervon abweichende Berechnung zu erfolgen hätte, die gewährleistet, dass die im Vorjahr erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung den Arbeitnehmern vollumfänglich erhalten bliebe. Aus dem Umstand, dass es an weiterführenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamtversorgungssystem ermöglichen, mussten die Arbeitnehmer schließen, dass das von der Beklagten einseitig vorbehaltene Leistungsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte.
34cc) Auch der für die Arbeitnehmer erkennbare Vertragszweck stützt diese Auslegung. Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu, will er diese - für die Arbeitnehmer erkennbar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System erbringen (vgl. schon - Rn. 48). Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen geltendes System. Ein - wie vorliegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern ein bestimmtes, typischerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges Versorgungsniveau zusagt. Wird den Arbeitnehmern - wie vorliegend in AB § 6 Ziff. 1 BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitgeber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in geringerem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern.
353. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten lässt sich auch nicht dahin aufrechterhalten, dass es damit lediglich bei einer Anhebung der Gesamtversorgungsbezüge iHv. 0,5 vH verbleibt. Die Organe der Beklagten haben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfängern gewährten Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
364. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum um 2,09717 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom bis zum insgesamt 269,28 Euro, für die Zeit ab dem monatlich eine um 44,88 Euro höhere Pensionsergänzung. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen erst für die Zeit nach Rechtskraft der klagestattgebenden Entscheidung und damit ab dem zu.
37III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR356.17.0
Fundstelle(n):
NAAAH-00501