NWB Kommentar Bilanzierung
10. Aufl. 2019
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§ 339 Offenlegung
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 336 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Überblick
1Die Veröffentlichungspflichten sind in Abs. 1 rechtsformspezifisch ausgerichtet, nehmen in Abs. 2 demgegenüber Bezug auf generell gültige Vorschriften. Für Konzernabschlüsse sind nach § 15 PublG die Offenlegungspflichten des § 325 Abs. 3-6 HGB (→ § 325 Rz. 28 ff.) zu beachten. Kreditgenossenschaften unterliegen wie alle anderen Kreditinstitute den Vorgaben des § 340l HGB.
Die „Technik“ der Offenlegung erfolgt in der üblichen Form über den elektronischen Bundesanzeiger (→ § 325 Rz. 6 ff.).
II. Rechtsformspezifische Vorgaben (Abs. 1)
2Die Einreichungsfrist ist auf zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag begrenzt; allerdings darf diese nicht ausgenutzt werden, da die erste Grenzmarke durch den Zeitpunkt der Generalversammlung gesetzt wird: „Unverzüglich nach“.
Die einzureichenden Unterlagen sind der
festgestellte Jahresabschluss,
Lagebericht,
Bericht des Aufsichtsrats sowie
Bestätigungsvermerk bei Pflichtprüfungen gem. § 58 Abs. 2 GenG.
Freiwillig geprüfte kleine und mittelgroße Gesellschaften können einen Bestätigungsvermerk beifügen, der aber nur bei Durchführung einer Abschlussprüfung nach §§ 316 ff. HGB erteilt werden darf (→ § 322 Rz. 75). Der Bestätigungsvermerk ka...