NWB Kommentar Bilanzierung
10. Aufl. 2019
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§ 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 325 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Prüfungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
1. … generell (Abs. 1)
1Dem Betreiber des Bundesanzeigers (→ § 325 Rz. 1) kommt eine Prüfungspflicht bezüglich Vollständigkeit (→ § 325 Rz. 6) und Fristgerechtigkeit (→ § 325 Rz. 16) der einzureichenden Unterlagen zu. Dazu kann er sich des Datenmaterials des Betreibers des Unternehmensregisters bedienen, soweit dieses dem genannten Prüfungserfordernis dient. Die inhaltliche Richtigkeit ist nicht Prüfungsgegenstand.
Die Vollständigkeitsprüfung findet nur auf oberer Aggregationsebene statt, also etwa bezüglich der Frage, ob die Nichteinreichung einer GuV zutreffend (→ § 326 Rz. 2) oder unzutreffend ist. Hingegen prüft der Betreiber nicht, ob Aufstellungserleichterungen (z. B. Verzicht auf ein Anlagengitter gem. § 274a Nr. 1 HGB oder Zusammenfassung von Umsatzerlösen etc.) zu einem Rohergebnis gem. § 276 Satz 1 HGB zu Recht oder zu Unrecht in Anspruch genommen wurden.
2Der Leser des Bundesanzeigers wird dabei insbesondere im Kreis der kleinformatigen Gesellschaften (→ § 267 Rz. 7) mit allerlei offensichtlich unrichtigen Bilanzierungen konfrontiert. Einen gängigen Fehler stellt dabei die „Dur...