NWB Kommentar Bilanzierung
10. Aufl. 2019
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§ 308 Einheitliche Bewertung
Ausgewählte Literatur
Reintges, Die einheitliche Bewertung im Konzernabschluss, WPg 1987 S. 282; Schulz, Der Stetigkeitsgrundsatz im Konzernabschluss, WPg 1990 S. 357; Stobbe, Die konzerneinheitliche Bewertung, DB 1986 S. 1833.
I. Regelungsinhalt
1Vermögensgegenstände und Schulden sind gem. Abs. 1 im Konzernabschluss
einheitlich (→ Rz. 11),
nach dem für den Jahresabschluss des Mutterunternehmens maßgeblichen Recht (→ Rz. 4),
jedoch ohne Bindung an die tatsächliche (Wahl-)Rechtsübung im Jahresabschluss des Mutterunternehmens (→ Rz. 6)
zu bewerten.
Abweichungen vom Jahresabschluss des Mutterunternehmens sind aber im Anhang anzugeben und zu begründen (→ Rz. 8).
2Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Bewertung werden in Abs. 2 geregelt. Sind im Einzelabschluss eines einbezogenen Unternehmens Vermögensgegenstände und Schulden abweichend von den konzerneinheitlichen Methoden bewertet worden, so darf diese Bewertung beibehalten werden, wenn
die Auswirkung unwesentlich (→ Rz. 17),
eine Vereinheitlichung nicht praktikabel (→ Rz. 19) oder
die einzelbilanzielle Bewertung Folge bank- und versicherungspezifischer Vorschriften (→ Rz. 16)
ist.
3§ 308 HGB gilt unmittelbar für die Mitglieder des Vollkonsolidierungskreises, also Mutter- und Tochterunt...