NWB Kommentar Bilanzierung
10. Aufl. 2019
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§ 293 Größenabhängige Befreiungen
Ausgewählte Literatur
Lehwald, Die Zahl der Beschäftigten als Abgrenzungsmerkmal, BB 1981 S. 2107; Veit, Zur Bedeutung formeller Bilanzpolitik, DB 1994 S. 2509.
I. Überblick
1Kapitalgesellschaften oder Kap. & Co.-Gesellschaften, die als Mutterunternehmen an der Spitze eines (Teil-)Konzerns stehen, unterliegen nach § 290 HGB der Konzernrechnungslegungspflicht, sofern nicht Befreiungstatbestände greifen. Das HGB kennt zwei Arten von Befreiungsvorschriften:
Nach §§ 291, 292 HGB sind an der Spitze eines Teilkonzerns stehende Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Teilkonzernabschluss zu erstellen, befreit, wenn ein übergeordneter Konzernabschluss erstellt wird und weitere Bedingungen erfüllt sind (→ § 291 Rz. 1 ff., → § 292 Rz. 1 ff.). Diese Befreiungen sind größenunabhängig.
§ 293 HGB formuliert daneben eine größenabhängige Befreiung. Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzern- oder Teilkonzernabschlusses besteht nicht, wenn zwei von drei Größenmerkmalen (Bilanzsumme, Umsatz, Arbeitnehmerzahl) bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten.
Beide Befreiungstatbestände können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Wenn also etwa der Teilkonzern unter den Voraussetzungen von §§ 291, 292 HGB in einen übergeordneten Konzernabsch...