NWB Kommentar Bilanzierung
10. Aufl. 2019
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§ 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
I. Überblick
1Durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (→ § 289f Rz. 1 f.) sind diese Vorgaben aus § 289 Abs. 4 HGB a. F. nach § 289a Abs. 1 HGB n. F. verlagert worden.
2Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Kapitalmarkt durch stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen (→ § 264d Rz. 13), haben besondere Angabevorschriften nach Abs. 1 zu erfüllen. Das Ziel der Angabepflichten besteht insbesondere in der Bekanntmachung von etwaigen Übernahmehindernissen durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen auf dem Gebiet des Aktienrechts. Andere Rechtsformen sind deshalb von dieser Berichterstattungspflicht nicht betroffen. Das Vergütungssystem betreffende weitere Angabepflichten nach Abs. 2 gelten dagegen lediglich für börsennotierte Aktiengesellschaften, insbesondere also nicht für KGaA.
II. Angabepflichten nach Abs. 1
1. Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals (Nr. 1)
3Das gezeichnete Kapital kann bei Aktiengesellschaften verschiedene Gattungen umfassen (→ § 272 Rz. 4):
Stammaktien,
stimmrechtslose Vorzugsaktien,
stimmberechtigte Vorzugsaktien,
Mehrstimmrechtsaktien nach Übergangsrecht (§ 5 EGAktG).
Für jede dieser Gattungen sind die dort fes...