NWB Kommentar Bilanzierung
10. Aufl. 2019
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§ 270 Bildung bestimmter Posten
I. Überblick
1§ 270 HGB ergänzt die Regelungen zur Bildung und Auflösung von Rücklagen (sog. „Rücklagenbewegung“) rechtsformübergreifend. Es handelt sich notwendig um erfolgsneutrale Buchungsvorgänge (→ § 268 Rz. 3) im Kompetenzbereich des Vorstands der AG und der Geschäftsführung der GmbH bzw. der Komplementär-GmbH einer Kap. & Co.-Gesellschaft (→ § 268 Rz. 8). Diese Buchungen sind bei Kapitalrücklagen zwingend (Abs. 1), bei Gewinnrücklagen in Abhängigkeit von der Berücksichtigung der Ergebnisverwendung bei Bilanzaufstellung (Abs. 2) noch in alter Rechnung („bereits bei der Aufstellung der Bilanz“) vorzunehmen.
II. Kapitalrücklage (Abs. 1)
1. Einstellung
2Einstellung in und Auflösung von Kapitalrücklagen sind nach Abs. 1 bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen. Rechtsformübergreifend sind vier Tatbestände in § 272 Abs. 2 HGB (→ § 272 Rz. 57) genannt, die zur Einstellung in eine Kapitalrücklage führen. Der dort unter 4. aufgelistete Sachverhalt der „anderen Zuzahlungen“ umfasst häufig Vorgänge, die entweder bei der steuerlichen Gewinnermittlung als verdeckte Einlagen bezeichnet werden oder Sanierungszuschüsse an notleidende Tochtergesellschaften enthalten. Der Begriff „verdeckt“ ist dabei insof...