BFH - I R 17/18 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 50d Abs 7, EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b, EStG § 1 Abs 4, DBA TJK Art 18 Abs 4, DBA TJK Art 14
Rechtsfrage
Besteuerungsrecht nach der sog. Entwicklungshelferklausel
1. Sind die Voraussetzungen der sog. Entwicklungshelferklausel in Art. 18 Abs. 4 Satz 1 DBA-Tadschikistan bei sog. Mischfinanzierungen eines einheitlichen Entwicklungshilfeprojektes (Finanzierung teilweise aus deutschen und teilweise aus anderweitigen Mitteln) wegen des in der Klausel enthaltenen Ausschließlichkeitsgebotes nicht erfüllt? - Findet eine horizontale Aufteilung/Segmentierung nach der Mittelherkunft nicht statt? - Steht das Besteuerungsrecht in diesem Fall gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA-Tadschikistan in vollem Umfang dem Tätigkeitsstaat Tadschikistan zu?
2. Ist Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan gegenüber § 50d Abs. 7 EStG nach den Kollisionsregeln "lex posterior derogat legi priori" und "lex specialis derogat legi generali" vorrangig?
Auslandsaufenthalt; Besteuerungsrecht; Doppelbesteuerung; Öffentliche Mittel
Fundstelle(n):
GAAAH-00016