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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 09 | Abgeltungsteuer: Berücksichtigung von Verlusten bei der Veräußerung von Aktien

Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nach einem anlegerfreundlichen Urteil des BFH nicht von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten ab. Jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten stellt eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Für fast 6.000 € gekauft und Jahre später zum symbolischen Veräußerungserlös von 14 € wieder an die Sparkasse verkauft, die in dieser Höhe Transaktionskosten einbehielt – so stellte sich die kümmerliche Bilanz eines Aktiengeschäfts für einen Anleger dar. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist in diesen Fällen, bei denen der Veräußerungspreis die Transaktionskosten nicht übersteigt, ein Verlust nicht steuerlich zu berücksichtigen. Die Bank stellte daher – entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums – keine Steuerbescheinigung über den Veräußerungsverlust aus. Der Anleger machte den Verlust trotzdem in seiner Steuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Und er bekam nun vom Bundesfinanzhof Recht. Eine Entscheidung mit weitreichender Bedeutung!

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