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Track 10 | Bewirtung: Voller Betriebsausgabenabzug für Verpflegung von Busfahrern
Nach einem aktuellen Urteil des BFH gilt das Abzugsverbot für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses i. S. eines Leistungsaustauschs ist. Das Vorliegen eines Leistungsaustausches setzt nicht voraus, dass das Entgelt für die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die Gegenleistung kann auch in Form einer Werk-, Dienst- oder Vermittlungsleistung (im Streitfall: Zuführen von potentiellen Kunden) erbracht werden.
Busfahrer, die auf der Autobahn eine Raststätte ansteuern, werden üblicherweise vom Betreiber des Restaurants dafür belohnt. Als Dank dürfen sie kostenlos essen und trinken. Fraglich war: Handelt es sich um eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG? Mit der Folge, dass die Abzugsbeschränkung greift und die Aufwendungen des Gastwirts nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig sind? – Sie haben es sicher bereits mitbekommen: Der Bundesfinanzhof hat dies jüngst verneint. Zum Vorteil der Steuerzahler. Der Zusatzvorteil besteht darin, dass in diesem Fall die besonderen Aufzeichnungen und die strengen Nachweise für Bewirtungskosten nicht erforderlich sind.
Nach der aktuellen Entscheidung des X. Se...