Keine Nachweispflicht des FA für Vorliegen der Voraussetzungen der Rückfallklausel nach § 50d Abs. 9 EStG bei Nichtvorlage
von ausländischen Steuererklärungen und -steuerbescheiden und unterbliebenen Angaben zur ausländischen Besteuerung durch den
Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Steht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (im Streitfall: DBA-Jugoslawien, Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in einem
Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawien) das Besteuerungsrecht für Einkünfte (im Streitfall: Gewinn aus der Veräußerung
von GmbH-Anteilen sowie aus Wettkämpfen als Profisportler) dem ausländischen Staat zu und ist streitig, ob die Einkünfte in
dem ausländischen Staat besteuert worden sind, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass zwar grundsätzlich das FA die Darlegungs-
und Feststellungslast dafür trägt, dass einer der Fälle der Rückfallklausel § 50d Abs. 9 S. 1 EStG vorliegt, dass jedoch diese
Beweislast durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO eingeschränkt wird.
2. Das FA ist berechtigt, im Wege der Schätzung (§ 162 Abs. 2 S. 1, Alt. 2 AO: Verweigerung weiterer Auskunft) vom Vorliegen
eines der Fälle des § 50d Abs. 9 EStG auszugehen, wenn der Steuerpflichtige weder die ausländischen Steuererklärungen noch
ausländische Steuerbescheide vorgelegt noch mitgeteilt hat, ob er die streitigen Einkünfte überhaupt in den ausländischen
Steuererklärungen deklariert hat, sondern sich darauf beschränkt hat, eine solche Verpflichtung in Abrede zu stellen.
3. Ausnahmsweise ist im Rahmen des § 50d Abs. 9 EStG ein konkreter Nachweis der ausländischen Besteuerung durch den Steuerpflichtigen
nicht erforderlich, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt ().
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2264 Nr. 39 DStR 2019 S. 8 Nr. 19 DStRE 2019 S. 745 Nr. 12 EFG 2018 S. 1993 Nr. 23 IStR 2018 S. 925 Nr. 23 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2019 S. 178 RAAAG-99773
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