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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 1149/18 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Sparkassenfachwirtin und Betriebswirtin – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau – Enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang – Schädlichkeit des Erfordernisses einer den weiteren Ausbildungsabschnitten vorangehenden Berufstätigkeit

Leitsatz

  1. Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Bankkauffrau zur Sparkassenfachwirtin im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrgangs sowie nachfolgend zur Betriebswirtin im Rahmen eines anschließenden berufsbegleitenden Studiums handelt es sich nicht mehr um Teile einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, da sich die beiden weiteren Ausbildungsabschnitte erst nach einer berufspraktischen Tätigkeit anschließen können und daher die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt.

  2. Der Kindergeldanspruch wird in diesem Fall durch die während der nachfolgenden Ausbildungen ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2018 S. 3362
XAAAG-99771

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