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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 6 K 1856/15 EFG 2019 S. 29 Nr. 1

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 , EStG § 7 Abs. 1 , ErbbauRG § 12 Abs. 1 Satz 1, BGB § 94 Abs. 1 Satz 1

Zuordnung von Aufwendungen für die Aufschüttung von Wasserflächen

Leitsatz

1. Die Zuordnung von Aufwendungen für die Aufschüttung von Wasserflächen zu den Herstellungskosten des Grund und Boden bzw. des Bauwerks hängt davon ab, ob die Aufwendungen unmittelbar der erstmaligen bzw. einer wesentlich verbesserten Nutzung des Grund und Boden als solchem dienen oder ob sie durch die geplante Bebauung und Nutzung veranlasst sind.

2. Die Nutzungsdauer der aufgeschütteten Flächen richtet sich nach der Nutzungsdauer der Spundwand, so dass diese für Zwecke der Abschreibung einheitlich zu behandeln sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 29 Nr. 1
EStB 2019 S. 143 Nr. 4
KÖSDI 2019 S. 21101 Nr. 2
WAAAG-99767

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