Schwarze Kleidung bei hauptberuflich tätigen Trauerrednern keine typische Berufskleidung (Abweichung von der BFH-Rspr.)
Leitsatz
1. Ein schwarzer Anzug, schwarze Schuhe, eine schwarze Damenbluse oder schwarze Damenpullover stellen als festliche Kleidung,
wie sie in breiten Kreisen der Bevölkerung auch heute noch zu festlichen Anlässen getragen wird, sowohl bei hauptberuflich
tätigen Trauerrednern und Trauerbegleitern als auch bei allen anderen Berufsgruppen keine „typische Berufskleidung”, sondern
gewöhnliche bürgerliche Kleidung dar (Abweichung von den BFH-Entscheidungen v. , I R 33/69; v. , VI R 171/77;
v. , VI R 20/85; v. , VI R 159/86; v. , III R 5/88). Die Ausgaben für die Anschaffung, Änderung,
Reparatur und Reinigung dieser Kleidung sind daher insgesamt nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Auf den Umfang und die Ermittlung bzw. den Nachweis einer konkreten Privatnutzung der Kleidung kommt es insoweit nicht
an; auch aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Möglichkeit der Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt
veranlassten Reise (Beschluss v. – GrS 1/06) ergibt sich keine andere Beurteilung.
3. Ob Kleidung typische Berufskleidung ist, ist nach ihrer Art zu bestimmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 9 DStRE 2019 S. 417 Nr. 7 EFG 2018 S. 1940 Nr. 23 EStB 2019 S. 144 Nr. 4 GStB 2019 S. 78 Nr. 3 KÖSDI 2019 S. 21065 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2019 S. 82 EAAAG-99760
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