FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13280/14 EFG 2019 S. 250 Nr. 4
Gesetze: EStG 2010 § 18 Abs. 1, EStG 2010 § 8 Abs. 1 S. 1, EStG 2010 § 12 Nr. 3, EStG 2010 § 11 Abs. 1 S. 1, EStG 2010 § 34c Abs. 1 S. 1, EStG 2010 § 34c Abs. 3, EStG 2010 § 34c Abs. 7 Nr. 2, EStDV § 68b S. 1, EStDV § 68b S. 2
Für Auftritte eines selbständigen Disjockeys im EU-Ausland einbehaltene, aber nicht nachgewiesene Quellensteuern: Erfassung
als Betriebseinnahmen, kein Abzug als Betriebsausgaben, keine Steueranrechnung nach § 34c EStG
kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit durch Belegnachweis nach § 68b EStDV
Leitsatz
1. Ist ein Disjockey, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, im Rahmen einer selbstständigen, künstlerischen Tätigkeit
in verschiedenen anderen Staaten der Europäischen Union tätig und wird von dem ihm jeweils vertraglich zustehenden Gesamthonorar
nur ein Teilbetrag (im Sinne eines „Netto”-Anteils) tatsächlich ausgezahlt, der verbleibende Differenzbetrag dagegen zur Abgeltung
der in dem jeweiligen ausländischen Staaten anfallenden (Quellen-)Steuern von dem jeweiligen (Musik-)Veranstalter bzw. dem
jeweiligen Auftraggeber einbehalten, so ist nicht nur in Höhe des tatsächlich ausgezahlten Nettoentgelts, sondern auch in
Höhe der einbehaltenen Quellensteuern von einem Zufluss von Betriebseinnahmen auszugehen. Das gilt auch dann, wenn die einbehaltenen
Quellensteuerbeträge nicht nachweisbar an den jeweiligen ausländischen Steuergläubiger weitergeleitet worden sind und bei
der Einkommensteuer deswegen nach § 34c EStG nicht angerechnet werden können.
2. Ein Betriebsausgabenabzug der ausländischen Quellensteuern ist nach § 12 Nr. 3 EStG ausgeschlossen.
3. Können die für die Auslandshonorare in Ansatz gebrachten Steuereinbehalte entgegen § 68b EStDV nicht urkundenmäßig, z.
B. durch sog. „Tax-certificate”-Bescheinigungen, belegt werden, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen; das gilt auch dann,
wenn die ausländischen Auftraggeber nicht mehr erreichbar sind bzw. nicht mehr existieren und deswegen dem Steuerpflichtigen
auch nicht mehr nachträglich i. S. v. § 68b EStDV geeignete Unterlagen/Belege zukommen lassen können.
4. Die sog. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV gebietet keine Relativierung der Anforderungen für einen (Beleg-)Nachweis
für die „festgesetzte und gezahlte” ausländische Quellensteuer nach § 68b EStDV.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 250 Nr. 4 EStB 2019 S. 286 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2019 S. 218 XAAAG-99758
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