Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Tierhaltungskooperation; Einseitiger Beitritt eines Mitglieds einer Ehegatten-Gütergemeinschaft
Leitsatz
Überträgt ein von einer Mitunternehmerschaft in Gestalt einer Ehegatten-Gütergemeinschaft betriebener land- und forstwirtschaftliche
Betrieb Vieheinheiten auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb i.S.d. § 51a BewG, ist Voraussetzung
für die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen dieser Tierhaltungskooperation, dass alle Gesellschafter
der Mitunternehmerschaft der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Anteil übernehmen.
Die Zugehörigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum Gesamtgut hat zur Folge, dass nicht nur derjenige Ehegatte,
der die Verwaltung des Betriebs übernommen hat, sondern vielmehr beide Ehegatten bzw. die aus ihnen bestehende Mitunternehmerschaft
Inhaber des Betriebs sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1979 Nr. 23 EStB 2019 S. 142 Nr. 4 TAAAG-99755
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