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Elterngeld | Zum leistungsrelevanten Einkommen
Die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBEG kann zur Folge haben, dass auf einen Leistungsfall zum Elterngeld zwei unterschiedliche Fassungen von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG anwendbar sein können und sich somit für Leistungszeiträume ab dem im Anschluss an das Eltern-Geld-Plus-Gesetz der Zeitpunkt des Zuflusses von Nachzahlungen von regulärem Arbeitsentgelt allein streng nach den einkommensteuerrechtlichen Maßstäben bestimmt. [i]Schmidt, Elterngeld und Elternzeit, Grundlagen NWB IAAAE-35807
Für Leistungszeiträume ab dem folgt das Gericht damit uneingeschränkt dem Bundessozialgericht (vgl. NWB QAAAG-83124, wodurch die bisherige Rspr., die für eine spezifisch elterngeldrechtliche Betrachtungsweise stand (vgl. etwa NWB QAAAE-68612), aber nicht von Anfang an falsch ...