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Wettbewerb | Zur aggressiven geschäftlichen Handlung
Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt (noch) keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar.
Nach Ansicht des BGH kommt dem Inkassounternehmen eine Machtposition gegenüber Verbrauchern zu, die aber durch die bloß schlagwortartige Benennung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und vorgeschaltetem Mahnbescheid im Aufforderungsschreiben (noch) nicht in einer solchen Weise beeinflusst werden, dass die Rationalität ihrer Entscheidungen hierdurch (zwangsläufig) in den Hintergrund treten müsste. Aus S. 3440§ 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG, wonac...